Deutscher Gewerkschaftsbund

Prüferinnen und Prüfer im Ehrenamt

Interesse sich ehrenamtlich als Prüferin oder Prüfer zun engangieren? Nachfolgend einige kurze Informationen zu den Prüfungsausschüssen und im Flyer noch einiges mehr.

Für weitere Fragen und Informationen einfach bei uns in der DGB Regionsgeschäftsstelle melden.

Die Einzelgewerkschaften bieten für ihre Mitglieder auch regelmäßig Schulungen zum Thema Prüfungswesen an.

Die Prüferprojekte von IG BCE, IG Metall und ver.di

Die Prüferprojekte beraten, unterstützen und qualifizieren Interessierte an der Prüfertätigkeit und aktive ehrenamtliche Prüfer/innen.

Hier geht es zu den Prüferprojekten:

IG BCE:  Ich will Prüfer werden

IG Metall: Prüferinnen und Prüfer in der Berufsausbildung

ver.di:  Prüf mit

Prüfungsausschüsse bei der Industrie- und Handelskammer

Prüfungsausschüsse werden bei den Kammern als den regional zuständigen Stellen z. B. bei den Industrie- und Handelskammern (IHK), den Handwerkskammern (HWK) bzw. den Innungen eingerichtet. Für die in der Region ausgebildeten Berufe wird mindestens ein Prüfungsausschuss gebildet. Bei zahlenmäßig kleinen Berufen können sich mehrere Kammern zusammenschließen oder es wird ein Ausschuss auf Landesebene gebildet.

Grundlage der Arbeit sind das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Handwerksordnung (HWO).

Diese Gesetze regeln das Vorschlagsrecht, die Berufung und die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse sowie die Anforderungen an die Fachkenntnisse der Prüfungsaus-schussmitglieder. Ein wichtiges Prinzip ist die gleichberech-tigte, paritätische Besetzung der Prüfungsausschüsse mit Vertretern der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite. Zusätzlich ist in jedem Prüfungsausschuss noch mindestens eine Lehrerin oder ein Lehrer einer berufsbildenden Schule.

Die Prüfer und Prüferinnen der Arbeitnehmerseite sind Beauftragte der Gewerkschaften und werden auch von diesen vorgeschlagen.

Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Prüfungsausschüsse sind verantwortlich für die Prüfung. Grundlage dafür sind das Berufsbildungsgesetz und die Prüfungsordnung, die in der Kammer vom Berufsbildungsausschuss festgelegt wurde.

Der Berufsbildungsausschuss (BBA) der zuständigen Stelle beschließt aber nicht nur die Prüfungsordnungen. Er ist nach § 79 (3) BBiG auch über in den Prüfungen gewonnene Erfahrungen zu unterrichten und u.a. zuständig für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Berufsbildung (§ 79 (1) BBiG). Die Prüfer/innen sollten deshalb ihre Arbeitneh-merbeauftragten im BBA kennen und mit ihnen kooperieren.

 

Prüfungsausschüsse bei der Handwerkskammer

Prüfungsausschüsse werden von den Handwerkskammern errichtet. Im Handwerk können auch Innungen mit dem Prüfungswesen beauftragt werden, wenn diese leistungsfähig sind. Für die in der Region ausgebildeten Berufe wird min­destens ein Prüfungsausschuss gebildet. Bei zahlenmäßig kleinen Berufen können sich mehrere Kammern zusammen­schließen oder es wird ein Ausschuss auf Landesebene gebildet. Grundlage der Arbeit sind das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Handwerksordnung (HWO).

Diese Gesetze regeln das Vorschlagsrecht, die Berufung und die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse sowie die Anforderungen an die Fachkenntnisse der Prüfungsausschuss-mitglieder. Ein wichtiges Prinzip ist die gleichberechtigte, paritätische Besetzung der Prüfungsausschüsse mit Vertretern der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite. Zusätzlich ist in jedem Prüfungsausschuss noch mindestens eine Lehrerin oder ein Lehrer einer berufsbildenden Schule.

 

Die Prüferinnen und Prüfer der Arbeitnehmerseite werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer – in enger Ab­stimmung mit dem DGB und den Gewerkschaften – berufen.

Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Prüfungsausschüsse sind verantwortlich für die Abnahme der Prüfung. Grundlage dafür sind die Anforderungen der jeweiligen Ausbildungsordnung, die Handwerksordnung sowie die Prüfungsordnung, die in der Handwerkskammer vom Berufsbildungsausschuss festgelegt wurde.

Der Berufsbildungsausschuss (BBA) der zuständigen Stelle beschließt aber nicht nur die Prüfungsordnungen. Er ist nach § 44 HWO auch über in den Prüfungen gewonnene Erfahrungen zu unterrichten und u. a. zuständig für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Berufsbildung.

Die Prüfer/innen sollten deshalb ihre Arbeitnehmerbeauftragten im BBA kennen und mit ihnen kooperieren.

 


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