Die Fragen zur Kurzarbeit gewinnen nun leider wieder an Bedeutung. Wir haben deshalb unsere Informationen aktualisiert (Verlängerung vereinfachte Voraussetzungen, Bezugsdauer etc.)
Außerdem haben wir bezüglich der Berechnung des Kurzarbeitergeldes eine kurze Information zu den individuellen Bezugsmonaten beim Kurzarbeitergeld aufgenommen. Die Bezugsmonate müssen nicht zusammenhängen. Das bedeutet: Unterbrechungen der Kurzarbeit lösen keinen Neubeginn der individuellen Bezugsdauer aus. Wenn Sie also im Frühjahr bereits in Kurzarbeit waren, dann wieder gearbeitet haben und jetzt im Herbst wieder in Kurzarbeit gehen, zählen die Monate aus dem Frühjahr ab März mit. Voraussetzung für diese Erhöhung des Kurzarbeitergeldes: Im jeweiligen Kalendermonat lag ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent vor.
Das gilt auch bei einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten. Auch wenn der Arbeitgeber in diesem Fall einen neuen Antrag bei der AA stellen muss, laufen die individuellen Bezugsmonate der Beschäftigten weiter.
Weitere Hinweise befinden sich in der nachfolgenden Übersicht: